Regelwerk

Satzung der

Badischen Dart Liga e.V. (kurz: BDL e.V.)

Stand: 09.07.2014



§1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen Badische Dart Liga e.V. Die Abkürzung lautet BDL e.V.
  2. Die BDL e.V. hat ihren Sitz in Karlsruhe
  3. Der Verein ist im Vereinsregister Amtsgericht Karlsruhe eingetragen unter der Nr: "VR 2507"
  4. Die BDL e.V. ist Rechtsnachfolger der "Nord Badischen Dartliga (NBL)", welche der Rechtsnachfolger des 1980 gegründeten "Badischen Dart Verbandes (BDV)" ist.

 


§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Die BDL e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt Karlsruhe beantragt und genehmigt, im Falle eines Entzugs soll sie wieder beantragt werden.
  2. Zweck des Vereins ist: die Ausübung, Pflege und Verbreitung des Dartsports, die Ausrichtung von Turnieren, die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit, die Mitgliedschaft im Baden-Württembergischen Dartverband e.V. (BWDV e.V.) als Ligaverein und damit die Mitgliedschaft im Deutschen Dartverband e.V. (DDV e.V.), die Mitgliedschaft im Badischen Sport Bund
  3. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird duch Aufnahme im BWDV e.V. und durch die regionale Zuordnung in den Ligaverein BDL e.V. durch den BWDV e.V. erworben. Mit der Aufnahme anerkennen alle Mitglieder diese Sastzung und die Beschlüsse der Organe der BDL e.V., sowie die jeweilig geltenden Ordnungen.
  2. Unmittelbare Mitglieder im Ligaverein BDL e.V. sind alle Vereine und Abteilungen unabhängig einer vereinsrechtlichen Eintragung und deren Mitglieder als mittelbare Mitglieder. Unmittelbare Mitglieder müssen sich der Förderung und Pflege des Dartsports zum Ziel gesetzt haben.
  3. Ehrenmitglieder werden durch das erweiterte Präsidium ernannt. Vorschläge müssen schriftlich beim Präsidium eingereicht werden.
  4. Fördernde Einzelpersonen sind zugelassen. Sie beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den fördernden Einzelpersonen nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Delegiertenversammlung ist ihnen gleichwohl eröffnet.

§ 5 Rechten und Pflichten

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Ligavereins zu wahren, zur Erreichung seiner Ziele mitzuwirken, seine Ordnungen und die Anordnungen der Organe zu befolgen.
  2. Alle unmittelbaren Mitglieder sind verpflichtet für ihre mittelbaren Mitglieder einen jährlichen Beitrag an den Ligaverein zu entrichten. Die Fälligkeit regelt die jeweilig gültige Fassung der Finanzordnung (FinO). Die Höhe des Beitrags legt die Delegiertenversammlung fest.
  3. Jedes unmittelbare Mitglied ist verpflichtet folgende Personen/Funktionen mit Anschrift an das Präsidium zu melden: 1. Vorsitzender (oder vergleichbares, Kassierer (oder vergleichbares), Jugendwart (oder vergleichbares), Postanschrift. Änderungen bezüglich der oben aufgeführten Personen/Funktionen sind unverzüglich dem Präsidium mitzuteilen.
  4. Ihr Mitgliedschaft üben unmittelbare Mitglieder in der Delegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Diese müssen mittelbare Mitglieder des Ligavereins sein. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht. Jedes unmittelbare Mitglied hat eine Delegiertenstimme.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet für unmittelbare Mitglieder durch: (a) Auflösung des Ligavereins, (b) Austritt aus dem BWDV e.V., (c) Ausschluss durch den BWDV e.V., (d) Ausschluss durch den Ligaverein, (e) Auflösung des Mitglieds
  2. Die Mitgliedschaft endet für mittelbare Mitglieder durch: (a) Auflösung des Ligavereins, (b) Ausschluss durch den BWDV e.V., (c) nicht verfolgte Rückmeldung beim BWDV e.V., (d) Tod
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, ungeachtet des Anspruchs des Ligavereins auf rückständige Forderungen.

§7 Organe des Ligavereins

  1. Organe der BDL e.V. sind: die Delegiertenversammlung, das geschäftsführende Präsidium, das erweiterte Präsidium

§8 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie setzt sich zusammen aus: den Mitgliedern des erweiterten Präsidiums mit nichtübertragbaren Stimmen, den Delegierten der unmittelbaren Mitglieder (§5(4))
  2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für: Entgegnnahme der Jahresberichte des erweiterten Präsidiums, Wahl und Entlastung des erweiterten Präsidiums, Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für zwei Jahren, Festlegung des Vereinsbeitrags, Satzungsänderungen, Auflösung und Zweckänderung der BDL e.V.
  3. Die ordentliche Delegiertenversammlung muss einmal im Geschäftsjahr zusammen treten. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und vom Präsidenten, Vizepräsidenten oder einem bestellten Vertreter geleitet. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Mail erfolgt. §8 (3) Satz 4 git entsprechend. Anträge zur ordentlichen Delegiertenversammlung können von den Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Präsidium der BDL e.V. schriftlich eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die ordentlichen Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die außerordentliche Delegiertenversammlung tritt zusammen, wenn das Präsidium es für erforderlich hält oder es mindestens 1/5 der unmittelbaren Mitglieder schriftlich und begründet beantragen. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist einberufen und vom Präsidenten, Vizepräsidenten oder einem bestellten Vertreter geleitet. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gitl dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Mail erfolgt. §8 (4) Satz 4 gilt entsprechend. Anträge zur Satzungs- oder Zweckänderung zur außerordentlichen Delegiertenversammlung, können von den Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn beim Präsidium der BDL e.V. schriftlich eingereicht werden. Alle anderen Anträge sind auf der außerordentlichen Delegiertenversammlung zuzulassen.

§9 Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören an: (a) der Präsident, (b) der Vizepräsident, (c) der Schatzmeister, (d) der Schriftführer, (e) der Spielleiter, (f) der Jugendwart.
  2. Vorstand (geschäftsführendes Präsidium) im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Eine Personalunion innerhalb dieser Ämter ist nicht möglich.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung auf Dauer von 2 Jahren bis zum Zeitpunkt der Wiederwahl gewählt. Personalunion unter maximal 2 Ämtern ist unter Beachtung des § 9 (2) möglich.
  4. Sitzungen und Versammlungen der Organe werden vom Präsidenten, oder im Falle seiner Verhinderung, durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Präsidiums ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Präsidiumsmitglieder sie verlangen.
  5. Das Vermögen wird vom Schatzmeister verwaltet. Dem Präsidium obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist Sorge zu tragen. Der ordentlichen Delegiertenversammlung ist der Kassenbericht in schriftlicher Form vorzulegen. Die Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch 2 gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen. Alle Prüfungsberichte sind den Präsidiumsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
  6. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt an allen Sitzungen der unmittelbaren Mitglieder teilzunehmen.
  7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Enthält sich der Sitzungsleiter bei Stimmgleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann der Präsident ein zur Mitarbeit bereites und geeignetes Mitglied berufen, die Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu übernehmen.
  9. Über sämtliche Sitzungen müssen vom Schriftführer oder von einem Protokollführer Niederschriften gefertigt werden. Die Präsidiumsmitglieder erhalten binnen 14 Tagen das Protokoll.

§ 10 erweitertes Präsidium

  1. Das erweiterte Präsidium setzt sich aus dem BDL e.V. Präsidium, dem Pressewart, dem Datenschutzreferenten und dem Beisitzer im BWDV e.V. Präsidium zusammen, welche von der Delegiertenversammlung bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederwahl gewählt werden. Personalunion unter maximal 2 Ämtern ist unter Beachtung des § 9 (2) möglich.
  2. Eine Sitzung des erweiterten Präsidiums ist einzuberufen, wenn mindestens 4 Mitglieder des erweiterten Präsidiums diese verlangen.
  3. Das erweiterte Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Enthält sich der Sitzungsleiter bei Stimmgleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Bei Susscheiden eines Präsidiumsmitglieds kann das erweiterte Präsidium ein zur Mitarbeit bereites und geeignetes Mitglied berufen, die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu übernehmen.
  5. Über sämtliche Sitzungen müssen vom Schriftführer oder von Protokollführer Niederschriften gefertigt werden. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums erhalten binnen 14 Tagen das Protokoll

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Sämtliche Mitglieder der Organe der BDL e.V. üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Präsidium festgesetzten Höhe erstattet. Es gelten die Richtlinien des BGB und des BRKG in seiner jeweils gültigen Fassung. Für besondere beanspruchte Mitglieder kann das Präsidium eine Aufwandsentschädigung beschließen.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Organe der BDL e.V. mit Ausnahme der Delegiertenversammlung sind beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
  2. Wahlen haben schriftlichzu erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der satzungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen. Anträge hierzu müssen so eingereicht werden, dass die Einladung gem. § 8 (3) und § 8 (4) ordnungsgemäß erfolgen kann.

§14 Zweckvermögen

  1. Zur Erreichung der im § 2 (2) verzeichneten Zweck ist, soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins müssen 51% der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung, wobei 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen müssen.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Einwilligung des Finanzamts der Jugendarbeit im deutschen Dartsport zu.